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Was bei der Gefahrstofflagerung beachtet werden muss

Alle Stoffe die den Menschen oder die Umwelt schädigen können gelten als Gefahrstoffe und müssen entsprechend gekennzeichnet werden. Werden Gefahrstoffe länger als 24 Stunden „abgestellt“ spricht man von Lagerung.

Für die Lagerung der gefährlichen Stoffe gibt es Auflagen die zu beachten sind. Es müssen spezielle Gefahrstofflager eingerichtet werden. Für die meisten Stoffe gelten spezifische Auflagen abhängig von der gelagerten Mengen. Während bis 50 kg Gesamtlagermenge, den Kleinmengenlagern, noch relativ wenige Auflagen gelten sind bei Mengen bis 200 kg und über 200 kg schon wesentlich mehr Auflagen die bei der Gefahrstofflagerung zu erfüllen sind.
Für alle Lagermengen gilt, dass besonders gefährliche Stoffe wie z.B. giftige Stoffe oder krebserzeugende Stoffe (CMR-Stoffe) separat und unter Verschluss in speziellen Gefahrstofflagern gelagert werden müssen und dass der Umgang nur Personen mit der entsprechenden Fach- und Sachkenntnis erlaubt ist.
In der TRGS 510 werden die Lagerbedingungen, was, wo, in welchen Mengen gelagert werden darf, geregelt.

Das Gefahrstofflager

Für die Lagerung von Gefahrstoffen gelten besondere Bedingungen, die abhängig von den zu lagernden Stoffen unterschiedliche bauliche Voraussetzungen erfüllen müssen. Gefahrstofflager für Säuren und Laugen müssen z.B. spezielle Auffangwannen oder Bodenbeschichtungen haben. Lagerorte für Lösungsmittel müssen bestimmte Brandauflagen erfüllen und CMR-Stoffe müssen unter Verschluss mit besonderer Zugangsberechtigung gelagert werden. Eine Vielzahl von Vorschriften und Regelungen, wie das Wasserhaushaltsgesetz, die Betriebssicherheitsverordnung und mehrere technische Regeln müssen beachtet werden.

Wie können alle Auflagen bei der Gefahrstofflagerung schnell und einfach erfüllt werden?

Sobald Sie die baulichen und genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt haben, können Sie mit unserer ChemikalienVerwaltung alle Auflagen der Gefahrstofflagerung auf Knopfdruck erfüllen. Abhängig von der Lagermenge wählen Sie zunächst das Lagerkonzept für die Gefahrstofflagerung. Freie Einlagerung, Kleinmengenlager oder Zusammenlagerungsüberwachung mit oder ohne Säure/Laugentrennung können vorgegeben werden.
Bei der freien Einlagerung bestimmen Sie, was in welchem Gefahrstofflager gelagert wird, bei dem Kleinmengenlager können die meisten Stoffe frei in ein Gefahrstofflager eingelagert werden, wobei giftige und sehr giftige Stoffe, krebserzeugende, erbgutverändernd und mutagene Stoffe sowie oxidierende Stoffe und entzündbare Flüssigkeiten in einem oder mehreren getrennten Gefahrstofflagern gelagert werden. Bei der Zusammenlagerungsüberwachung werden die Gefahrstofflager entsprechend dem Zusammenlagerungskonzept der TRGS 510 (früher VCI) ausgewählt und mengenmäßig überwacht.
Besonders wenn Sie Flußsäure, Natriumhydrogensulfitlösung oder Natriumhypochloridlösung verwenden sollten Sie auch die Säure/Laugentrennung aktivieren, um z. B. dem Entstehen giftiger Gase vorzubeugen. Sowohl bei der Zusammenlagerungsüberwachung als auch bei der Trennung von Säuren und Laugen wird automatisch zwischen Getrenntlagerung innerhalb eines Gefahrstofflagers und Separatlagerung in unterschieden Gefahrstofflagern unterschieden.
Die Gefahrstofflagerung erfolgt ohne zusätzlichen Arbeitsaufwand automatisch entsprechen den Vorgaben der TRGS 510.

Die ChemikalienVerwaltung unterstützt Sie nicht nur bei der Gefahrstofflagerung, sondern auch bei der Lagerauswertung. Alle gesetzlich geforderten Gefahrstoffberichte (Katasterberichte) werden auf Knopfdruck erstellt. Zusätzlich sind Berichte mit allen dermatologisch oder inhalativ bedenklichen Stoffen, allen allergieauslösenden Stoffen oder allen Stoffen die für Frauen im gebärfähigen Alter bedenklich sein könnten, jederzeit abrufbar.